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Auf der Rennstrecke – aus rechtlicher Sicht

Bei den Worten „Rennstrecke“ und „Haftung“ denkt jeder eingefleischte Racer an Dinge wie Reifenluftdruck, die richtige Reifenmischung und -temperatur bis in die Felge.  Hier soll es aber um ein Thema gehen, das man lieber ausblendet.  Wie ist das rechtlich?  Was bedeutet Haftungsausschluss?  Schulde ich anderen Ersatz?  Kann ich in einem Strafverfahren belangt werden?  Und: zahlt meine Vollkasko wenn ich stürze?

 Kein Aufruf zu klagen!

Wer an dieser Stelle denkt, der Beitrag wäre eine Aufforderung dazu, andere juristisch in Anspruch zu nehmen, irrt sich gehörig.  Natürlich gebietet es die Ehre eines Racers, andere nicht vor Gericht zu zerren.  Diesen anderen kennen wir aber im Zweifel nicht.  Außerdem könnte es auch dessen Krankversicherung sein, die sich mit einer horrenden Regressforderung bei uns meldet.

Gewöhnlich keine zivilrechtlichen Ansprüche: Haftungsverzicht

Es soll zunächst um die zivilrechtliche Haftung gehen, also die Frage wer wem einen Schaden ersetzen muss oder auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden könnte.  Grundsätzlich haftet naturgemäß ein jeder für Schäden, die er verursacht.  Auf der Rennstrecke ist es allerdings üblich, dass Veranstalter und Streckenbetreiber Haftungsverzichte verlangen, die die zivilrechtliche Verantwortung für Schäden mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausschließen sollen.  Für gewöhnliche Fahrfehler und Stürze, etwa die (viel) zu hohe Eingangsgeschwindigkeit in eine Kurve, das Ausgehen der Strecke im Kurvenausgang oder zu viel Gas in großer Schräglage alles einleuchtend: jeder ist für sein Handeln und dessen Folgen selbst verantwortlich.  Das bedeutet aber auch: wer durch einen derartigen einfachen Fahrfehler eines anderen einen Sach- oder Vermögensschaden erleidet, kann keine Geldansprüche gegen den Verursacher geltend machen – that’s racing.

Stillschweigender Haftungsverzicht für Verletzungsfolgen

Wegen entgegenstehender Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wozu auch der Haftungsverzicht zählt, nicht auf Ansprüche für Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verzichtet werden.

Allerdings ist ein solcher auch gar nicht erforderlich.  Es ergibt sich nämlich aus den äußeren Umständen der Veranstaltung, dass eine Haftung auch wegen Verletzungen ausgeschlossen sein soll.  Bei gefährlichen Sportarten, wozu das Motorradfahren auf der Rennstrecke nun mal zählt, gilt nämlich, dass eine Haftung für Verletzungen, die ein anderer Teilnehmer bei Einhaltung der sportlichen Regeln oder nur geringfügigen Regelverletzungen verursacht, ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 29.1.2008 – VI ZR 98/07).  Dabei muss es sich auch nicht um ein Rennen im eigentlichen Sinn handeln.  Auch Trackdays zählen dazu.  Das OLG Naumburg hat sogar entschieden, dass ein stillschweigender Haftungsverzicht bei Showfahrten mit historischen Rennmotorrädern gilt (Urteil vom 15.2.2013 – 10 U 33/12).

Schwere Regelverletzungen mit hohem Risikopotential

Was passiert aber dann, wenn kein erwartbarer, kein leichter, sondern ein massiver Fehler zum Unfall führt?  Überfährt ein Fahrer beispielsweise die durchgezogene Linie nach der Boxengasse, drängelt einer den anderen an einer engen Stelle ohne ausreichenden Sturzraum aggressiv ab, handelt es sich in der Regel um schwerwiegende sportliche Verstöße mit einem enormen Risikopotential.  Das gleiche gilt etwa für Racer, die die Fahrerbesprechung schwänzen und nicht wissen, auf welcher Streckenvariante gefahren wird.  Kommt es dann dazu, dass ein Fahrer in eine Kurzanbindung abbiegen will und bremst, während der Fahrer hinter ihm weiter Vollgas gibt, entsteht schnell eine brandgefährliche Situation.

Kommt es dadurch zum Unfall, hat ein Haftungsausschluss rechtlich keine Bedeutung.

Strafrechtlich gilt das Gleiche

Ähnlich ist es bei der strafrechtlichen Verantwortung.  Hier liegt nämlich jedenfalls eine rechtfertigende Einwilligung der Teilnehmer in Körperverletzungen vor, solange die sportlichen Regeln eingehalten oder nur geringfügig verletzt werden (MüKo StGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 228 StGB Rn. 44).  Oftmals wird bereits der Vorwurf der Fahrlässigkeit einer Körperverletzung zu verneinen sein, solange diese auf einer „normalen“ Situation auf der Strecke beruht.  Eine strafrechtliche Verfolgung kommt allerdings dann in Betracht, wenn grobe Regelverstöße wie die beschriebenen Situationen zum Unfall geführt haben oder ein Mensch sein Leben verloren hat.

Kaskoversicherung und Unfallversicherung

Die Leistungspflicht der Kaskoversicherung ist schnell erklärt: in den Versicherungsbedingungen werden „Veranstaltungen zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit“ als Ausschlussgrund genannt.  Ersatz kann also grundsätzlich nicht verlangt werden.  Dagegen kann bei instruktorengeführten Trainings zumindest eine Chance bestehen, mit Erfolg auszuführen, dass es nicht um Höchstgeschwindigkeit, sondern um Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit ging.  Das hängt aber stark vom Einzelfall, nämlich dem Trainingskonzept, der Ausschreibung und natürlich irgendwo den gefahrenen Rundenzeiten, ab.

Etwas anderes gilt für Unfallversicherungen, wie man sie bei Premiumveranstaltern für wenig Geld speziell für einen Trackday abschließen kann.

Zusammenfassung

In einem kurzen Fazit lässt sich also sagen: in der Regel gibt es auf der Rennstrecke rechtlich grundsätzlich weder Haftung noch Ersatz für Schäden, wobei sich das Gleiche Ergebnis schon aus der Ehre aller Racer ergeben sollte.  Diejenigen Fälle, in denen eine Haftung in Betracht käme, sollten wir versuchen zu vermeiden, indem wir eben immer vorsichtig, rücksichtig und umsichtig fahren, so dass im Besten Fall alle die Strecke mit einem Grinsen verlassen und bei „Haftung“ alleine an Grip denken können.

Geschrieben von Johannes Berg, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Straafrecht in Kaiserslautern, sowie 1. Vorsitzender des Rennleitung#110 e.V.

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